§ 1363 BGB

§ 1363 Bürgerliches Gesetzbuch - Zugewinngemeinschaft


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Titel 6 Eheliches Güterrecht Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

   

§ 1363 BGB - Zugewinngemeinschaft

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.




Stand: 14.03.2023





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