§ 1488 BGB

§ 1488 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesamtgutsverbindlichkeiten


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§ 1488 BGB - Gesamtgutsverbindlichkeiten

Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.


Stand: 14.03.2023





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