§ 766 BGB

§ 766 Bürgerliches Gesetzbuch - Schriftform der Bürgschaftserklärung


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§ 766 BGB - Schriftform der Bürgschaftserklärung

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.


Stand: 14.03.2023





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