§ 137 BGB

§ 137 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot


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§ 137 BGB - Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.


Stand: 14.03.2023





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