§ 1993 BGB

§ 1993 Bürgerliches Gesetzbuch - Inventarerrichtung


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Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

   

§ 1993 BGB - Inventarerrichtung

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).


Stand: 14.03.2023





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