§ 1993 Bürgerliches Gesetzbuch - Inventarerrichtung
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Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
Stand: 14.03.2023