§ 1474 BGB

§ 1474 Bürgerliches Gesetzbuch - Durchführung der Auseinandersetzung


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§ 1474 BGB - Durchführung der Auseinandersetzung

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.


Stand: 14.03.2023





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