§ 303 BGB

§ 303 Bürgerliches Gesetzbuch - Recht zur Besitzaufgabe


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 303 BGB - Recht zur Besitzaufgabe

Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

303-BGB-Haftungsausschluss