§ 1497 BGB

§ 1497 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1497 BGB - Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1497-BGB-Haftung