§ 1742 BGB

§ 1742 Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme nur als gemeinschaftliches Kind


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§ 1742 BGB - Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.


Stand: 14.03.2023





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