§ 1742 BGB

§ 1742 Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme nur als gemeinschaftliches Kind


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1742 BGB - Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1742-BGB-Haftung