§ 2176 Bürgerliches Gesetzbuch - Anfall des Vermächtnisses
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Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Stand: 14.03.2023