§ 1975 BGB

§ 1975 Bürgerliches Gesetzbuch - Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz


 ◄     BGB     ► 


Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

   

§ 1975 BGB - Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1975-BGB-Haftung