§ 1975 BGB

§ 1975 Bürgerliches Gesetzbuch - Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz


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Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

   

§ 1975 BGB - Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.


Stand: 14.03.2023





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1975-BGB-Haftungsausschluss