§ 821 BGB

§ 821 Bürgerliches Gesetzbuch - Einrede der Bereicherung


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§ 821 BGB - Einrede der Bereicherung

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.


Stand: 14.03.2023





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