§ 878 BGB

§ 878 Bürgerliches Gesetzbuch - Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen


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§ 878 BGB - Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.


Stand: 14.03.2023





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