§ 746 BGB

§ 746 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung gegen Sondernachfolger


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§ 746 BGB - Wirkung gegen Sondernachfolger

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.


Stand: 14.03.2023





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