§ 1934 BGB

§ 1934 Bürgerliches Gesetzbuch - Erbrecht des verwandten Ehegatten


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1934 BGB - Erbrecht des verwandten Ehegatten

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1934-BGB-Haftung