§ 1934 Bürgerliches Gesetzbuch - Erbrecht des verwandten Ehegatten
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Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
Stand: 14.03.2023