§ 1853 BGB

§ 1853 Bürgerliches Gesetzbuch - Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1853 BGB - Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1.
zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
2.
zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1853-BGB-Haftungsausschluss