Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
§ 1853 BGB - Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.
zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
2.
zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.