§ 750 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
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Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
Stand: 14.03.2023