§ 2347 BGB

§ 2347 Bürgerliches Gesetzbuch - Persönliche Anforderungen, Vertretung


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§ 2347 BGB - Persönliche Anforderungen, Vertretung

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.


Stand: 14.03.2023





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