§ 385 BGB

§ 385 Bürgerliches Gesetzbuch - Freihändiger Verkauf


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 385 BGB - Freihändiger Verkauf

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

385-BGB-Haftungsausschluss