§ 333 BGB

§ 333 Bürgerliches Gesetzbuch - Zurückweisung des Rechts durch den Dritten


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§ 333 BGB - Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.


Stand: 14.03.2023





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