§ 1061 BGB

§ 1061 Bürgerliches Gesetzbuch - Tod des Nießbrauchers


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§ 1061 BGB - Tod des Nießbrauchers

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.


Stand: 14.03.2023





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