§ 1058 BGB

§ 1058 Bürgerliches Gesetzbuch - Besteller als Eigentümer


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§ 1058 BGB - Besteller als Eigentümer

Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.


Stand: 14.03.2023





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