§ 344 BGB

§ 344 Bürgerliches Gesetzbuch - Unwirksames Strafversprechen


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§ 344 BGB - Unwirksames Strafversprechen

Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.


Stand: 14.03.2023





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