§ 90 BGB

§ 90 Bürgerliches Gesetzbuch - Begriff der Sache


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

Abschnitt 2 Sachen und Tiere

   

§ 90 BGB - Begriff der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

90-BGB-Haftungsausschluss