§ 1998 BGB

§ 1998 Bürgerliches Gesetzbuch - Tod des Erben vor Fristablauf


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1998 BGB - Tod des Erben vor Fristablauf

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1998-BGB-Haftung