§ 1841 BGB

§ 1841 Bürgerliches Gesetzbuch - Anlagepflicht


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§ 1841 BGB - Anlagepflicht

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).

(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.




Stand: 14.03.2023





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1841-BGB-Haftung