§ 650j BGB

§ 650j Bürgerliches Gesetzbuch - Baubeschreibung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 650j BGB - Baubeschreibung

Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

650j-BGB-Haftung