§ 870 BGB

§ 870 Bürgerliches Gesetzbuch - Übertragung des mittelbaren Besitzes


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§ 870 BGB - Übertragung des mittelbaren Besitzes

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.


Stand: 14.03.2023





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