§ 1988 Bürgerliches Gesetzbuch - Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Sie sind hier.
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.