§ 1997 Bürgerliches Gesetzbuch - Hemmung des Fristablaufs
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Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023