§ 1997 BGB

§ 1997 Bürgerliches Gesetzbuch - Hemmung des Fristablaufs


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1997 BGB - Hemmung des Fristablaufs

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1997-BGB-Haftungsausschluss