§ 287 BGB

§ 287 Bürgerliches Gesetzbuch - Verantwortlichkeit während des Verzugs


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 287 BGB - Verantwortlichkeit während des Verzugs

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

287-BGB-Haftungsausschluss