§ 668 BGB

§ 668 Bürgerliches Gesetzbuch - Verzinsung des verwendeten Geldes


 ◄     BGB     ► 


   

§ 668 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

668-BGB-Haftung