§ 16 StBVV

§ 16 Steuerberatervergütungsverordnung - Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen


Sie sind hier.





 ◄     StBVV     ► 

   

§ 16 StBVV - Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.


Stand: 10.06.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

16-StBVV-Haftungsausschluss