§ 5 StBVV

§ 5 Steuerberatervergütungsverordnung - Mehrere Steuerberater


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§ 5 StBVV - Mehrere Steuerberater

Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.


Stand: 10.06.2022





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