§ 7 StBVV

§ 7 Steuerberatervergütungsverordnung - Fälligkeit


 ◄     StBVV     ► 


   

§ 7 StBVV - Fälligkeit

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.


Stand: 10.06.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

7-StBVV-Haftung