§ 38 StBVV

§ 38 Steuerberatervergütungsverordnung - Erteilung von Bescheinigungen


Sie sind hier.





 ◄     StBVV     ► 

   

§ 38 StBVV - Erteilung von Bescheinigungen

(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.

(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.




Stand: 10.06.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

38-StBVV-Haftungsausschluss