Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
- in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
- 2.
- wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 ), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44 ) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.
Stand: 10.06.2022
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