§ 23 Steuerberatervergütungsverordnung - Sonstige Einzeltätigkeiten
Sie sind hier.
Die Gebühr beträgt für
1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10 |
2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10 |
3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10 |
4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10 |
5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10 |
6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ) | 2/10 bis 8/10 |
7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 |
8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10 |
9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10 |
10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10 |