§ 62 UStDV

§ 62 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis


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- Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer

   

§ 62 UStDV - Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

(1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden sind.

(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.




Stand: 20.07.2023





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