§ 72 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
Sie sind hier.
- Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
(3) (weggefallen)