§ 71 UStDV

§ 71 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


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- Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes

   

§ 71 UStDV - Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an übergehen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes anzuwenden.


Stand: 20.07.2023





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