§ 64 UStDV

§ 64 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Aufzeichnung im Fall der Einfuhr


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§ 64 UStDV - Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.


Stand: 20.07.2023





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