§ 49 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen
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- Verzicht auf die Steuererhebung
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn