§ 6 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten
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Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.
Stand: 20.07.2023