§ 18 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
Sie sind hier.
- Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 des Gesetzes ) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.
Stand: 20.07.2023