§ 22 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
Sie sind hier.
- Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen: