§ 12 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
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Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes ) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.
Stand: 20.07.2023