§ 9 Grundsteuergesetz - Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
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(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.