§ 31 GrStG

§ 31 Grundsteuergesetz - Nachentrichtung der Steuer


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§ 31 GrStG - Nachentrichtung der Steuer

Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28 ), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.


Stand: 16.12.2022





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