§ 7 GrStG

§ 7 Grundsteuergesetz - Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck


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§ 7 GrStG - Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.


Stand: 16.12.2022





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